Eidgenössische Wahlen 2015
Befragung der Kandidierenden zum Thema 
Gleichberechtigung von Frau und Mann
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Thema
Verfassungsgerichtsbarkeit
auch auf eidgenössischer Ebene
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Auswertung aufgeschlüsselt nach Parteien und Geschlechtern        Erläuterung
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Frage an die Kandidierenden und prozentuale Anteile der Antworten:
   

An der Befragung nahmen insgesamt 352 Kandidierende für die eidgenössischen Wahlen 2015 teil: 115 Frauen und 237 Männer. Davon sind 19 Personen Bisherige. Die Kandidierenden gehören den Parteien (inklusive Jungparteien) wie folgt an: 
67 der SP, 45 der glp, 43 der Grünen, 42 der FDP, 33 der CVP, 28 der BDP, 27 der SVP
und 67 diversen anderen Parteien. (
Auswertung )
Erläuterung zur Verfassungsgerichtsbarkeit auch auf eidgenössischer Ebene

In Bezug auf die Bundesgesetze erlaubt die Bundesverfassung keine Verfassungsgerichtsbarbeit. In Artikel 190 (Massgebendes Recht) BV ist nämlich festgelegt: «Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.»

Somit müssen Richterinnen und Richter am Bundesgericht Bundesgesetze selbst dann respektieren, wenn diese «verfassungswidrig» sein sollten.

Die Verfassungsgerichtsbarkeit ist eine politisch heikle Angelegenheit: Die Bundesversammlung, welche die Bundesgesetze erlässt, wählt auch die Bundesrichter: Soll sich die Bundesversammlung von eben diesen Richtern in ihre Gesetzgebung hineinreden lassen? - Unter anderem ist das hier die Frage. Tatsächlich sah der Bundesrat in seiner Botschaft vom 20. November 1996 bezüglich einer damaligen Justizreform vor, die konkrete Normenkontrolle gegenüber Bundesgesetzen und allgemeinverbindlichen Bundesbeschlüssen einzuführen. Das Parlament stellte sich jedoch dagegen und so kam es zu keiner Volksabstimmung darüber. 

Mehr zur Thematik auf www.parlament.ch, Petition Studer (vom 1.2.2000).

Heute ist die Situation also immer noch so, dass die Kantonsverfassungen sowie kantonale und kommunale Erlasse vom Bundesgericht auf deren Verfassungsmässigkeit hin überprüft werden können, nicht jedoch Bundesgesetze. 

Beispielsweise ist die Feuerwehr kantonal und kommunal geregelt. Die früher nur Männer betreffende Feuerwehrdienstpflicht wurde mit Inkrafttreten des Gleichberechtigungsartikels 1981 verfassungswidrig. Nur dank dem Druck des Bundesgerichts – auf verfassungsrechtliche Beschwerden von Betroffenen hin – konnte in diesem Bereich in nützlicher Frist Gleichberechtigung erreicht werden.

Auch das Bundesgesetz über die AHV wurde mit Inkrafttreten des Gleichberechtigungsartikels 1981 verfassungswidrig. Trotzdem sind – mehr als 35 Jahre später – AHV-Alter und Hinterlassenenrente immer noch zum Nachteil der Männer geregelt. Mit einer sich auch auf Bundesgesetze erstreckenden Verfassungsgerichtsbarkeit wäre das AHV-Gesetz längst verfassungs- und damit auch gleichberechtigungskonform.

Gelegentlich wird gegen die Ausweitung der Verfassungsgerichtsbarkeit auf Bundesgesetze unsere Referendumsdemokratie ins Feld geführt. Aber auch das Volk sollte sich bei der Gesetzgebung nicht einfach über seine eigene Verfassung hinwegsetzen können und damit gegen eigene Grundsätze verstossen. Die Verfassung muss über den Gesetzen stehen. Selbstverständlich kann das Volk seine Grundsätze jederzeit überdenken und die Verfassung entsprechend anpassen, vorausgesetzt, dass es dabei nicht gegen übergeordnetes Völkerrecht verstösst.
  
  





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